DIE LINKE Kreisverband Oldenburg-Land

Satzung von
DIE LINKE. Oldenburg-Land

§ 1 – DER NAME, DER SITZ UND DAS TÄTIGKEITSGEBIET

(1) Die Partei führt den Namen „DIE LINKE. Kreisverband Oldenburg-Land“. Die Kurzbezeichnung lautet „DIE LINKE. Oldenburg-Land“. Sie ist Teil der Bundespartei „DIE LINKE.“ und des Landesverbandes „DIE LINKE. Niedersachsen“.

(2) Das Tätigkeitsgebiet der Partei „DIE LINKE. Oldenburg-Land“ ist der Landkreis Oldenburg.

(3) Sitz dieses Kreisverbandes ist Wildeshausen.

§ 2 – DIE ORGANE DES KREISVERBANDES

(1) Die Organe des Kreisverbandes sind:
a. die Kreismitgliederversammlung
b. der Kreisvorstand

§ 3 – DIE KREISMITGLIEDERVERSAMMLUNG

(1) Die Kreismitgliederversammlung ist das höchste Organ des Kreisverbandes. Sie berät und beschließt die grundsätzlichen politischen und organisatorischen Fragen des Kreisverbandes, kann sich aber auch jede Einzelentscheidung vorbehalten. Der Kreismitgliederversammlung gegenüber sind alle Organe des Kreisverbandes berichts- und rechenschaftspflichtig.

Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere:

a. die Beschlussfassung über Anträge, die an sie gerichtet sind sowie die Entgegennahme der
Rechenschaftsberichte
b. die Beschlussfassung über Anträge, die an den Bundes- und Landesparteitag gerichtet sind
c. die Beschlussfassung über Wahlprogramme oder anderer programmatischer Aussagen des
Kreisverbandes
d. die Beschlussfassung über den Haushalt des Kreisverbandes
e. die Beschlussfassung über die Höhe der Sonderbeiträge von kommunalen
Mandatsträgerinnen bzw. Mandatsträgern
f. die Wahl, bzw. Abwahl des Kreisvorstandes oder einzelner Mitglieder des Kreisvorstandes g. die Bestimmung der Größe des Kreisvorstandes
h. die Wahl der Delegierten für den Landes- und Bundesparteitag
i. die Wahl der Vertreterinnen bzw. Vertreter und der Ersatzmitglieder in den Landesausschuss j. die Wahl von insgesamt zwei Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfern
k. die Entlastung des Kreisvorstandes
l. die Beschlussfassung über die Kreisverbandssatzung und über die Geschäftsordnung der
Kreismitgliederversammlung
m. die Umwandlung der Kreismitgliederversammlungen in Kreisdelegiertenkonferenzen n. die Gründung oder Auflösung von Ortsverbänden
o. die Trennung oder Verschmelzung von bzw. mit einem anderen Kreisverband p. die Auflösung des Kreisverbandes

(2) Kreismitgliederversammlungen finden mindestens viermal im Kalenderjahr statt. Der Kreisvorstand ist außerdem verpflichtet, unverzüglich zu einer Kreismitgliederversammlung einzuladen, wenn dies mindestens 1/4 aller Mitglieder unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung verlangen.

(3) Die Kreismitgliederversammlung wird vom Kreisvorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung einberufen. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist auf eine Woche verkürzt werden. Die schriftliche Einladung muss an jedes Mitglied verschickt werden. Es ist möglich, den Versand als elektronische Mail oder per Fax durchzuführen, sofern das betreffende Mitglied diesem Verfahren zustimmt. Näheres muss in der Geschäftsordnung des Kreisvorstandes geregelt sein. Die Fristen für die schriftliche Einladung beginnen mit der Aufgabe zur Post.

(4) Folgende Gegenstände können nicht von Kreismitgliederversammlungen entschieden werden, wenn sie nicht mindestens vierzehn Tage vorher mit der Einladung bekannt gemacht worden sind.

a. die Gründung oder Auflösung von Ortsverbänden
b. die Beschlussfassung über die Rechenschaftsberichte der Kassenprüferinnen und
Kassenprüfer
c. die Entlastung des Kreisvorstandes oder einzelner Mitglieder des Kreisvorstandes d. Anträge, die satzungsändernde Beschlüsse zum Ziel haben
e. Wahlen und Abwahlen
f. finanzwirksame Beschlüsse, es sei denn, die Schatzmeisterin, bzw. der Schatzmeister stimmt dem Antrag zu.

(5) Anträge, die sich auf die mit der Einladung bekannt gemachte vorläufige Tagungsordnung beziehen, müssen den anwesenden Mitgliedern spätestens zu Beginn der Kreismitgliederversammlung schriftlich vorliegen. Jedes Mitglied kann während einer Kreismitgliederversammlung Anträge stellen. Die Kreismitgliederversammlung kann aber beschließen, Sachanträge nicht zur Beschlussfassung zuzulassen, sondern auf die nächste Kreismitgliederversammlung zu vertagen, zu der in diesem Fall innerhalb von drei Wochen eingeladen werden muss.

(6) Das Antrags- und Rederecht haben alle Mitglieder des Kreisverbandes. Die Kreismitgliederversammlung kann beschließen, das Rederecht auch anderen Personen zu erteilen.

(7) Kreismitgliederversammlungen tagen in der Regel öffentlich. Die Kreismitgliederversammlung kann jedoch die Öffentlichkeit ausschließen.

(8) Kreismitgliederversammlungen können auch als Kreisdelegiertenkonferenzen durchgeführt werden. Dazu ist diese Satzung mit einfacher Mehrheit zu ändern, um zusätzlich zu diesen Regelungen festzulegen

a. wie die Delegierten gewählt werden
b. wie die Anzahl der Delegierten und wie der Delegiertenschlüssel bestimmt wird c. wer das Rederecht besitzt

Alle übrigen Bestimmungen dieses Paragraphen werden sinngemäß auf die Kreisdelegiertenkonferenz übertragen.

(9) Die Kreismitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 4 – DER KREISVORSTAND

(1) Der Kreisvorstand führt die politischen und organisatorischen Geschäfte des Kreisverbandes auf Grundlage der Parteisatzungen, des Parteiprogramms und der Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, die durch diese Satzung nicht anderen Organen zugewiesen sind.

(2) Zwei Mitglieder sowie die Kreisschatzmeisterin, bzw. der Kreisschatzmeister bilden den Kreisvorstand. Die Kreismitgliederversammlung kann beschließen, weitere Mitglieder in den Kreisvorstand zu entsenden, wozu eine Vertreterin oder ein Vertreter der durch einen eigenen Listenvorschlag gewählten Mandatsträgerinnen und Mandatsträger gehören soll.

(3) Der Kreisvorstand wird durch die Kreismitgliederversammlung gewählt. Seine Amtszeit beträgt zwei Jahre und endet mit der Neuwahl des Vorstandes.

(4) Scheidet ein Mitglied des Kreisvorstandes während der laufenden Amtsperiode aus, so findet während der nächsten Kreismitgliederversammlung eine Nachwahl für dieses Amt statt. Diese Amtszeit endet mit der des übrigen Kreisvorstandes.

(5) Die Abwahl des Kreisvorstandes bzw. eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder durch eine Kreismitgliederversammlung ist möglich, sofern für das betreffende Mitglied bzw. die betreffenden Mitglieder gleichzeitig jeweils eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger gewählt wird.

(6) Der Kreisvorstand ist für die laufenden Geschäfte des Kreisvorstandes zuständig, wozu insbesondere gehört:

a. die Vorbereitung und Einberufung der Kreismitgliederversammlung b. die Organisation der Kreisgeschäftsstelle
c. die Darstellung des Kreisverbandes in der Öffentlichkeit d. das Führen der Kreismitgliederliste
e. die Durchführung von Wahlkreisversammlungen zur Landtags- und Bundestagswahl sowie der Wahlversammlung zur Aufstellung der kommunalen Wahllisten
f. die Durchführung von Urabstimmungen auf Kreisebene

(7) Der Kreisvorstand bestimmt aus seiner Mitte, wer den Kreisverband rechtlich vertritt und wie die
Stellvertretung geregelt wird.

(8) Die Schatzmeisterin, bzw. der Schatzmeister vertritt den Kreisverband im Landesfinanzrat.

(9) Der Kreisvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 5 – DIE FINANZPLANUNG, RECHENSCHAFTSLEGUNG UND RECHNUNGSPRÜFUNG

(1) Sofern diese Satzung keine abweichende Regelung enthält, gilt die Kreisverbandsfinanzordnung des Kreisverbandes Oldenburg-Land.

§ 6 – DIE ORTSVERBÄNDE

(1) Sofern dies fünf Mitglieder wollen, können mit Zustimmung der Kreismitgliederversammlung, Untergliederungen in Form von Ortsverbänden gebildet werden.

(2) Die Untergliederungen führen den Namen „DIE LINKE.“ mit der Hinzufügung des von ihnen gewählten ortsbezogenen Namens. In aller Regel ist dies der Name der Gebietskörperschaft, über die sich die Gliederung erstreckt.

(3) Der räumliche Geltungsbereich einer Untergliederung des Kreisverbandes sollte sich mit den entsprechenden Grenzen in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden decken.

(4) Untergliederungen entscheiden in eigener Zuständigkeit nur über die Angelegenheiten, die in ihrem räumlichen Geltungsbereich fallen, sofern diese Satzung nichts anderes festlegt. Sie sind in allen Angelegenheiten, die durch die Organe des Kreisverbandes entschieden werden, angemessen in den Beratungs- und Entscheidungsprozeß einzubinden.

(5) Untergliederungen haben nicht das Recht auf eine eigenständige Kassenführung. Ihnen sind im Rahmen des Kreishaushalts angemessene Mittel für ihre politische Arbeit zur Verfügung zu stellen.

(6) Wenn Untergliederungen in ihren Beschlüssen und ihrem politischen Wirken erheblich und fortgesetzt gegen die Grundsätze des Programms, der Satzungen oder Grundsatzbeschlüsse der Partei verstoßen, können sie durch Beschluss der Kreismitgliederversammlung aufgelöst werden.

(7) Die Organe der Untergliederung sind mindestens die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
Die Untergliederungen können weitere Organe in ihrer Satzung bestimmen.

(8) Untergliederungen geben sich eine Satzung sowie eine Geschäftsordnung für ihre Organe. Bis dahin gelten diese Satzung sowie die Geschäftsordnungen des Kreisverbandes.

§ 7 – DER MITGLIEDERENTSCHEID (URABSTIMMUNG)

Zu allen politischen Fragen im Kreisverband kann eine Urabstimmung durchgeführt werden, sobald die Kreismitgliederversammlungen als Kreisdelegiertenkonferenzen durchgeführt werden.

§ 8 – DIE PROTOKOLLE UND DIE BESCHLUSSFÄHIGKEIT

(1) Zu allen Sitzungen der Organe des Kreisverbandes ist mindestens ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das alle Parteimitglieder einsehen und für eigene Zwecke vervielfältigen dürfen, sofern gesetzliche Bestimmungen dem nicht im Wege stehen oder das betreffende Organ mit einer Mehrheit von 2/3 seiner anwesenden stimmberechtigten Mitglieder nichts anderes beschließt. Parteimitglieder sowie Gäste können verlangen, dass das Protokoll persönliche Erklärungen im Wortlaut enthält.

(2) Die Organe des Kreisverbandes sind beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und sofern zumindest 3 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.

§ 9 – DIE SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(1) Diese Satzung tritt mit Beschluss der Kreismitgliederversammlung „DIE LINKE. Oldenburg-Land“
am 14.07.2009 in Kraft.

(2) Satzungsänderungen werden mit einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt.

(3) Für alle Angelegenheiten, die in dieser Satzung nicht geregelt sind, gilt die Satzung des Landesverbandes. Enthält sie ebenfalls dazu keine Regelungen, gilt die Satzung des Bundesverbandes.

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